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Eigenbedarfskündigung und Nutzungsentschädigung ab Mietende

In einem von meiner Kanzlei, zuletzt zusammen mit der Kanzlei Dr. Mennemeyer & Räder geführten Verfahren hat der Bundesgerichtshof in einem vielbeachteten Urteil am 18.1.2017 (VIII ZR 17/16) entschieden, dass der Mieter im Falle einer wirksamen Eigenbedarfskündigung nach Ablauf der Kündigungsfrist an den Vermieter Nutzungsentschädigung in Höhe der Neuvermietungspreise bezahlen müsse.

Das Urteil, das eine uralte offene Rechtsfrage entschieden hat, ist sehr gut begründet und im Ergebnis juristisch wohl richtig. Ungeachtet dessen wird eine Ungleichgewichtigkeit deutlich.

Einerseits soll der Mieter - so die allgemeine Rechtsprechung - an den Erfolg seiner Sache glauben dürfen. Das muss umso mehr gelten, als dem Mieter die Umstände, mit denen die Kündigung begründet wird, in der Regel nicht bekannt sind. Die Situation ist also so, dass der größtmögliche Eingriff in das Mietverhältnis mit einem sehr hohen Maß an Unsicherheit verbunden ist.

Wenn der Gesetzgeber dann durch die finanziellen Folgen einen möglichst hohen Druck auf den Mieter ausübt, "pünktlich" auszuziehen anstatt sich gegen die Kündigung zu verteidigen, ist das nicht nur in überhitzten Märkten eine Einladung zum Missbrauch der Eigenbedarfskündigung (dafür gibt es reichlich Beispiele), sondern schiebt dem Mieter das alleinige Risiko zu. Und das in einer Situation, die den Mieter deutlich mehr "kostet" als den Vermieter. Ob es angemessen ist, den Vermieter über die zu erstattetenden Folgeschäden wegen des verzögerten Umzugs hinaus am Mietpreisanstieg partizipieren zu lassen, obwohl er ja gar nicht neu vermieten will, lässt sich mehr als diskutieren.