Eigene Verfahren vor dem BGH

Meine Kanzlei war in diesem Jahr an drei Verfahren vor dem BGH beteiligt, bei denen wir die Mandanten zunächst in den unteren Instanzen vertreten hatten. Sie betrafen unter-schiedliche Grundsatzfragen und riefen neben der Fachpresse auch in der allgemeinen Presse ein erhebliches Echo hervor.

Die erste Entscheidung vom 18.1.2017 des für Mietsachen zuständigen 8. Zivilsenats (BGH VIII ZR 17/16) betraf die bisher ungeklärte Frage, auf welcher Basis die Nutzungs-entschädigung zu berechnen ist, die der – von uns vertretene - Mieter beim Verbleib in der Wohnung nach Ablauf der Kündigungsfrist zu bezahlen hat. Dazu hatte bereits das LG München I die Revision zugelassen. Im Ergebnis soll die Nutzungsentschädigung nach der erzielbaren Neumiete zu berechnen sein, auch wenn der Vermieter nur Eigenbedarf geltend macht. Das erhöht das Risiko des Mieters gerade in den Ballungszentren, wo Bestandsmiete und Neumiete erheblich auseinanderfallen, ganz erheblich, und betont die Notwendigkeit verantwortlicher Prozessführung durch den Anwalt.

Im zweiten Verfahren hat der für das Baurecht zuständige 7. Zivilsenat (Urteil vom 18.5.2017, VII ZR 122/14) auf Nicht-zulassungsbeschwerde hin ein klageabweisendes Urteil des OLG München aufgehoben und das Verfahren zurückverwiesen. Hier hatte das OLG in einem sehr komplexen und überlangen Prozess die Auffassung vertreten, dass der von mir vertretene Kläger bei Umstellung der Klage aufgrund einer Vielzahl von Gutachten an der Verjährung scheitere. Der BGH hat klargestellt, dass die Klageerhebung derartige Umstellungs-möglichkeiten offenhält.

Diese beiden Verfahren wurden in Karlsruhe von der Kanzlei Mennemeyer & Rädler geführt, mit der wir laufend zusammenarbeiten.

Die dritte Entscheidung des für das Wohnungseigentumsrecht zuständigen 5. Zivilsenats (Urteil vom 27.10.2017, V ZR 193/16) betraf die in vielerlei Hinsicht bedeutsame Abgrenzung von Wohnen und Heimnutzung. Der Senat hat anders als die Vorinstanzen herausgestellt, dass es auf die Gesamtschau einer Vielzahl von Kriterien ankommt, und der Revision der früheren Mandantin stattgegeben. Das Urteil hat Auswirkungen nicht nur im Wohnungseigentumsrecht, sondern auch im Mietrecht und im öffentlichen Recht.

Insgesamt zeigt sich, dass sich Durchhaltevermögen bezahlt macht, auch wenn die unteren Instanzen die vertretene Rechtsauffassung nicht teilen.

 
Blasenbildung

Ungeachtet der unverändert sehr guten Nachrichten über die Weiterentwicklung der Immobilienpreise in München nach oben, wie sie auch auf der Expo Real 2017 allüberall zu hören waren, sortiert die Schweizer Bank UBS in einer Studie München unter den Städten mit der weltweit größten Preisübertreibung am Immobilienmarkt bereits an dritter Stelle ein (Quelle: UBS Global Real Estate Bubble Index 2017). Das ist zwar nur eine Stimme in der Diskussion über die Blasenbildung, aber doch keine ganz leise.